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   ArbG Frankfurt/Main, 22.03.2012 - 21 Ca 4130/11   

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ArbG Frankfurt/Main, 22.03.2012 - 21 Ca 4130/11 (https://dejure.org/2012,62238)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.03.2012 - 21 Ca 4130/11 (https://dejure.org/2012,62238)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22. März 2012 - 21 Ca 4130/11 (https://dejure.org/2012,62238)
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer strafrechtlichen

    Maßgeblich ist der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin, der A, geschlossene Arbeitsvertrag (vgl. beigezogene Akte des Vorverfahrens der Parteien mit dem erstinstanzlichen Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , dort Bl. 12-21 d.A.).

    Über die Wirksamkeit dieser Kündigungen haben die Parteien in dem bereits angeführten Vorverfahren mit dem erstinstanzlichen Az. 21 Ca 4130/11 (zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 ) gestritten.

    Am 15. Dezember 2011 fand ein Kammertermin der Parteien in ihrem Vorverfahren mit dem Az. 21 Ca 4130/11 wegen der Kündigungen vom 16. Juni 2011, 11. Juli 2011 und 28. Juli 2011 statt (zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte).

    Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012, welcher am 13. Februar 2012 bei dem Arbeitsgericht einging, beantragte der Kläger das vorliegende Verfahren mit dem Vorverfahren der Parteien mit dem Az. 21 Ca 4130/11 (zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) zu verbinden.

    Er behauptet, er habe, nachdem sein Prozessbevollmächtigter (im Vorverfahren Arbeitsgericht Frankfurt am Main Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch das Schreiben vom 11. Januar 2012 kontaktiert wurde, durch einen Telefonanruf bei dem Integrationsamt erfahren, dass es einen Zustimmungsbescheid mit Datum vom 5. Januar 2012 gebe.

    Dieser sei empfangsbevollmächtigt gewesen, da er in der Verhandlung vom 15. Dezember 2011 in dem Vorverfahren (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) einen Schleppnetzantrag stellte.

    Der Kläger bestreitet, dass er in der Verhandlung vom 15. Dezember 2011 in dem Vorverfahren der Parteien (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) erklärt habe, er sei rechtskräftig verurteilt.

    Der Schleppnetzantrag im Vorverfahren der Parteien begründe keine Empfangsvollmacht: Die Kündigung sei vom Kläger mit einer gesonderten Kündigungsschutzklage angegriffen, der Schleppnetzantrag durch Urteil vom 22. März 2012 (als unzulässig) abgewiesen worden (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , Bl. 468-478 der beigezogenen Akte).

    In der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2020 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger in dem Vorverfahren der Parteien (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt Hess. LAG 16 Sa 1318/18 ) ebenfalls seine vorläufige Weiterbeschäftigung als SAN-Ingenieur, hilfsweise als SAN-Administrator, weiter hilfsweise als Diplom-Informatiker beantragte und dieser Anspruch durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 22. März 2012 (Bl. 468-478 der beigezogenen Akte) rechtskräftig abgewiesen wurde, da der Kläger keine Berufung einlegte.

    Das Berufungsverfahren war wegen der Vorgreiflichkeit des Vorverfahrens der Parteien, bei welchem in der Berufung noch bis 2019 um die Wirksamkeit der Kündigungen vom 11. Juli 2011 und 28. Juli 2011 gestritten wurde (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt Hess. LAG 16 Sa 1318/18 ), ausgesetzt durch Beschluss vom 16. März 2018, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 651 f. d.A.).

    Offenbleiben kann damit ausdrücklich, ab welchem Zeitpunkt wegen der vom 10. Januar 2012 datierenden Kündigung die Frist gemäß § 4 S. 1 KSchG zu laufen begann oder ob der Kläger nach § 4 S. 4 KSchG bis zur Grenze der Rechtsverwirkung mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage hätte zuwarten können, weil weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten aus dem Vorverfahren der Parteien mit dem erstinstanzlichen Az. 21 Ca 4130/11 der Zustellungsbescheid des Integrationsamts Mainz vom 5. Januar 2012 zuging.

    Der Rechtsstreit war wegen Vorgreiflichkeit des weiteren Rechtsstreits der Parteien mit dem erstinstanzlichen Az. 21 Ca 4130/11 (zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) ausgesetzt worden.

    In dem Kammertermin der Parteien in dem Vorverfahren der Parteien mit dem Az. 21 Ca 4130/11 (zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) hatte der Kläger am 15. Dezember 2011 erklärt, seine Adresse laute: XXXXXX1 (Sitzungsprotokoll, Bl. 327 der beigezogenen Akte).

    Der Kläger musste im Anschluss an die Kündigungsversuche der Beklagten vom 16. Juni 2011, 11. Juli 2011 und 28. Juli 2011 (Vorverfahren der Parteien mit dem Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) damit rechnen, dass diese eine weitere Kündigung erklären werde, nachdem er am 8. November 2011 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden war.

    Der Prozessbevollmächtigte war empfangsbevollmächtigt, weil er in dem Vorverfahren der Parteien mit dem erstinstanzlichen Az. 21 Ca 4130/11 (zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) in der Verhandlung vom 15. Dezember 2011 einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hatte, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern zu unveränderten Bedingungen (über den 16. Juni 2011) hinaus fortbestehe (Sitzungsprotokoll und Schriftsatz vom 7. Dezember 2011, Bl. 327, 246 der beigezogenen Akte).

    Der Kläger hat, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, in dem Vorverfahren der Parteien um die Wirksamkeit der Kündigungen vom 16. Juni 2011, 11. Juli 2011 und 28. Juli 2011 (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 einen Schleppnetzantrag gestellt und diesen in der Verhandlung vom 22. März 2012 bestätigt (Sitzungsprotokolle Bl. 327, 466 der beigezogenen Akte).

    Dieser Feststellungsantrag ist erst durch das am 22. März 2012 verkündete Urteil des Vorverfahrens (Az. 21 Ca 4130/11, Bl. 468-487 der beigezogenen Akte) als unzulässig abgewiesen worden.

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Kläger mit Datum vom 28. Juli 2011 eine ordentliche Kündigung zum 29. Februar 2012 erklärt hatte (Vorverfahren Az. 21 Ca 4130/11, Anlage B11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 2011, Bl. 149 der beigezogenen Akten).

    Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war in der Kammerverhandlung des Vorverfahrens am 15. Dezember 2011 anwesend (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte), als der allgemeine Feststellungsantrag gestellt wurde (Sitzungsprotokoll Bl. 327 der beigezogenen Akte).

    Er war zu diesem Zeitpunkt Prozessbevollmächtigter des Klägers im Vorverfahren der Parteien (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) und dessen Interessenvertreter.

    Soweit die Beklagte auf Äußerungen des Prozessbevollmächtigten "in früheren Verfahren" hingewiesen hat, hat sie nicht dargelegt, wann der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Antragstellung am 15. Dezember 2011 oder sonst in Bezug auf das Vorverfahren wegen der Kündigungen vom 16. Juni 2011, 11. Juli 2011 und 28. Juli 2011 (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) erklärt hatte, er sei nicht empfangsbevollmächtigt.

    Der Anspruch ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die Abweisung des Weiterbeschäftigungsantrags im Vorverfahren der Parteien (Az. 21 Ca 4130/11, Urteil vom 22. März 2012, Bl. 486-487 der beigezogenen Akte) rechtskräftig geworden ist.

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2012 - 21 Ca 4130/11 - wird insoweit zurückgewiesen, wie sie sich gegen die Feststellung richtet, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch ihre fristlose Kündigung vom 16. Juni 2011 nicht aufgelöst worden ist.
  • LAG Hessen, 04.09.2017 - 16 Sa 1129/15

    § 130 BGB, § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2012 - 21 Ca 4130/11 - wird insgesamt zurückgewiesen.

    Dagegen hatte der Kläger fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben, der das Arbeitsgericht insoweit stattgegeben hatte (21 Ca 4130/11, Bl. 468ff der Akte).

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2012 -21 Ca 4130/11- abzuändern soweit es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 11. Juli 2011 und 28. Juli 2011 nicht aufgelöst wurde und insoweit die Klage abzuweisen,.

  • LAG Hessen, 01.07.2019 - 16 Sa 1318/18

    Zugang einer Willenserklärung bei angeordneter Postkontrolle in der

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22.03.2012 - 21 Ca 4130/11 - wird insgesamt zurückgewiesen.

    Dagegen hatte der Kläger fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben, der das Arbeitsgericht insoweit stattgegeben hatte (21 Ca 4130/11, Bl. 468ff der Akte).

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2012 -21 Ca 4130/11- abzuändern soweit es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 11. Juli 2011 und 28. Juli 2011 nicht aufgelöst wurde und insoweit die Klage abzuweisen,.

  • LAG Hessen, 02.12.2013 - 16 Sa 1248/12

    Verletzung der Nachweispflicht als Kündigungsgrund

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2012 - 21 Ca 4130/11 - teilweise abgeändert:.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 2012 -21 Ca 4130/11- abzuändern soweit es der Klage stattgegeben hat und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ablauf des 31. Dezember 2011 gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.

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